| In einem LÖK-Beschluss vom 19.03.24 wurde darauf verwiesen, dass das Anbieten von ‚loser Ware‘ in offenen Kisten oder Regalen, aus denen sich EndverbraucherInnen selbst bedienen können, kontrollpflichtig ist. ‚Lose Ware‘ sind z.B. Äpfel, Birnen, Paprika, Salatköpfe oder andere Erzeugnisse wie Brot, Brötchen etc. in offenen Kisten oder Regalen zur Selbstentnahme. Gehört der Hofladen zum von uns kontrollierten Betrieb, kontrollieren wir diesen im Rahmen der Jahreskontrolle mit.
Wenn der Hofladen eine eigene juristische Person ist lassen wir Ihnen auf Ihre Anfrage gerne ein Angebot für die Zertifizierung zukommen.