Betriebe mit Schweineställen, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein umfangreicher Neubau der Außenanlagen erforderlich ist, damit mindestens die Hälfte der Außenfläche in fester Bauweise (d.h. keine Spaltenböden oder Gitterroste) ausgeführt ist, müssen dies bis zum 1. Januar 2030 umgesetzt haben.