|Die Länderarbeitsgemeinschaft LÖK hat am 15.07.2025 ein Vorgehen zur Festlegung von langsam wachsenden Geflügelrassen beschlossen:
Als langsam wachsende Rassen und Linien für Hühner, Truthennen und Truthähne gemäß Anhang II Teil II Nr. 1.9.4.1 der Verordnung (EU) 2018/848 gelten die in den „Listen der langsam wachsenden Rassen und Linien“ der LÖK aufgeführten Rassen und Linien. Diese Listen werden zukünftig jährlich zum 30. Juni durch eine LÖK-Arbeitsgruppe im Hinblick auf die züchterischen Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme je Tier, evaluiert und bei Bedarf aktualisiert. Die Listen sowie deren Änderungen treten zwei Jahre nach Beschlussfassung, hier: 15.07.2027, in Kraft.
Bis dahin bleibt das etablierte Verfahren zur Festlegung langsam wachsender Geflügelrassen für Truthennen und -hähne bzw. Hühner bestehen.
5.4 Dokumente zum Thema Geflügelhaltung
LÖK-Beschluss vom 19.03.24
| In einem LÖK-Beschluss vom 19.03.24 wurde darauf verwiesen, dass das Anbieten von ‚loser Ware‘ in offenen Kisten oder Regalen, aus denen sich EndverbraucherInnen selbst bedienen können, kontrollpflichtig ist. ‚Lose Ware‘ sind z.B. Äpfel, Birnen, Paprika, Salatköpfe oder andere Erzeugnisse wie Brot, Brötchen etc. in offenen Kisten oder Regalen zur Selbstentnahme. Gehört der Hofladen zum von uns kontrollierten Betrieb, kontrollieren wir diesen im Rahmen der Jahreskontrolle mit.
Wenn der Hofladen eine eigene juristische Person ist lassen wir Ihnen auf Ihre Anfrage gerne ein Angebot für die Zertifizierung zukommen.
Anfrageformular für Interessierte
Die zuständigen Behörden der folgenden Bundesländer haben mitgeteilt, dass der Einsatz für das Pflanzenschutzmittel Quassiaextrakt MD im ökologischen Anbau im Zeitraum vom 16. März 2026 bis 13. Juli 2026 zur Regulierung der Sägewespen im Obstanbau und je nach Bundesland auch der Hopfenblattlaus im Hopfen geduldet wird. Voraussetzung für den Einsatz von Quassia gegen die Sägewespe ist u.a. ein Warndienstaufruf oder das Erreichen von Schwellenwerten.
- Baden-Württemberg (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
- Hessen (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
- Rheinland-Pfalz (keine Kulturen genannt)
- Mecklenburg - Vorpommern (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
- Sachsen (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
Bitte teilen Sie der Kontrollstelle die Anwendung dieser Maßnahmen vor Ausbringung unter Angabe folgender Informationen mit: Kultur, Menge/ha; Fläche in ha. Dokumentieren Sie diese Daten zusätzlich in Ihren Unterlagen. Diese Dokumentation sollte zur Jahreskontrolle vorgelegt werden.
Ab 2025 gelten geänderte Voraussetzungen für Biobetriebe bezüglich Pensionspferdehaltung
Die bisherigen Anforderungen zur Beweidung von Öko-Flächen mit nichtökologischen Tieren laufen Ende 2024 aus und werden durch geänderte Vorgaben ersetzt.
Die bisherige Regelung stützt sich auf das das einzige lebenslange Identifizierungsdokuments gemäß Verordnung (EU) 2021/963 (= „Equiden-Pass“) für das jeweilige Tier. Darin muss für das Pensionspferde vermerkt sein „nicht zur Schlachtung bestimmt“, damit es im Öko-Unternehmen gehalten werden kann und Öko-Weiden nutzen darf.
Mit der Novellierung des EU-Rechts durch die Verordnung (EU) 2021/963 gelten Equiden generell als Schlachttiere. Ein Ausschluss der Schlachtnutzung ergibt sich nun nur noch bei Indikation eines Medikamentes, welches nur bei Pferden angewendet werden darf, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind und aufgrund dessen das Pferd von der Schlachtung mittels Eintragung im Equidenpass ausgeschlossen wird. Nach Ermessen des Besitzers kann diese Eintragung nicht mehr vorgenommen werden. Die Novellierung stellt für die Kunden der Pferdepensionsgeber im Öko-Landbau ein enormes Hindernis dar.
Somit musste eine Anpassung der sächsischen „Weideregelung“ vorgenommen werden. Weitere Details finden Sie unter den folgenden Links.
Die neuen Regelungen werden im Rahmen der Kontrollen geprüft.
Vollzug der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Beweidung ökologisch bewirtschafteter Flächen mit nichtökologischen Tieren und der Pensions-Tierhaltung in Öko-Unternehmen in Sachsen
Vollzug der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Haltung von Pferden und Eseln für Sport- und Freizeitzwecke in Öko-Unternehmen in Sachsen
Weidepflicht in 2026
| Die "Übergangsfrist" bis zum Jahr 2028 (gemäß BVK-Leitlinien für die Umsetzung der Anforderungen des Weidepapiers, Stand 04.11.2025) entspricht einer Duldung von nicht vollständigem Weidegang aller Raufutterfressergruppen eines Betriebs, wenn noch große und länger dauernde betriebliche Änderungen zwingend nötig sind, z.B. Einsaat von Ackerflächen oder der Um-/Neubau von Stallgebäuden. Wenn nur kleinere Baumaßnahmen erforderlich oder Alternativen/Übergangslösungen möglich sind, um allen Tiergruppen Weidegang zu ermöglichen, müssen diese bereits für das Jahr 2026 ergriffen werden, um behördliche Sanktionen zu vermeiden. D.h. im Wiederholungsfalle ist ggf. der Bezug von Fördermitteln für den ökologischen Landbau gefährdet.
Hintergrund: Das EU-Pilotverfahren gegen Deutschland wegen der Umsetzung der EU-Ökoverordnung (u. a. wegen Ausnahmen von der Weideverpflichtung) wurde im November 2024 abgeschlossen. Deutschland hat zur Vermeidung eines länger dauernden Verfahrens die Position der EU-Kommission akzeptiert, wonach für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau eine generelle Weideverpflichtung besteht. Die EU-Kommission forderte von Deutschland einen Nachweis für ein abgestimmtes Vorgehen der Länder. Deshalb wurde im Rahmen der LÖK ein bundesweit gültiges sogenanntes „Weidepapier“ erstellt, in dem im Wesentlichen die Verpflichtung zum Weidezugang für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau zusammengefasst ist.
Strukturelle Gründe, wie weite Entfernungen potentieller Weideflächen oder großzügige Laufhöfe können jetzt nicht mehr als Alternativen zur Weidehaltung akzeptiert werden.
Das Ziel ist es, Pflanzenfressern in der Vegetationszeit ein Maximum an Weide zu gewähren. Stehen aktuell noch noch nicht für alle Pflanzenfresser Weideflächen zur Verfügung, sollten jetzt alle Anstrengungen unternommen werden, z.B. auch durch Umwandlung von Ackerflächen, durch Pacht von Weiden oder auch durch Kooperationen mit anderen Betrieben.
Hier geht's zum Weidepapier der LÖK
Hier geht's zu den BVK Leitlinien für die Umsetzung des Weidepapiers
Hier geht's zu den 'Häufig gestellten Fragen (FAQ)' zum Weidepapier
FAQ zum Weidepapier in Rheinland-Pfalz