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Aktuelles

Reinigungs- und Desinfektionsmittel

Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Verarbeitungs- und Lagerstätten

| Die Positivliste für Reinigungs- und Desinfektionsmittel, die ursprünglich 2024 in Kraft treten sollte, wurde nun erneut um weitere zwei Jahre bis zum 1. Januar 2028 verschoben. Bis dahin können alle üblichen Reinigungs- und Desinfektionsmittel weiter eingesetzt werden. 

Bitte beachten Sie, dass der Einsatz dokumentiert werden muss: Bezeichnung des Mittels, Zeitpunkt und Anwendungsbereich. Eine Kontamination ökologischer Erzeugnisse mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln muss ausgeschlossen sein (Vorsorgemaßnahmen beachten).

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Notfallzulassung: Pireto Verde (Weinreben)

Einsatz von Pireto Verde zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade (Scaphideus titanus) in Weinreben in ökologischen Betrieben

| Einige Bundesländer dulden auf Basis der Notfallzulassung des BVL den Einsatz von Pireto Verde zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade (Scaphideus titanus) in Weinreben in ökologischen Betrieben im Zeitraum vom 02. Mai 2025 bis 30. August 2025 als Einzelfallentscheidung.

Bislang haben uns die Behörden aus Baden-Württemberg über deren Duldung der Maßnahme informiert.

Bitte erfragen Sie genaue Informationen bei ÖkoP.

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Regelung für die Herstellung alkoholfreien Bio-Weins

Seit 18. März 2025 darf entalkoholisierter Bio-Wein wieder hergestellt und als Bio ausgelobt

werden. Das Vakuumdestillationsverfahren wurde in die Bio-Verordnung 2018/848 aufgenommen

(Verordnung (EU) 2025/405).

 

Zum Hintergrund:

Seit dem 1. Januar 2024 durfte entalkoholisierter Wein nicht mehr ökologisch hergestellt, abgefüllt

und in Verkehr gebracht werden. Eine Änderung im EU-Recht hat dazu geführt, dass alkoholfreier

Wein dem Weinrecht unterliegt. Die im Weinrecht aufgeführten Entalkoholisierungsverfahren waren

nicht in den Produktionsvorschriften für Wein gemäß Bio-Verordnung aufgeführt (Anhang II Teil VI

der Verordnung (EU) 2018/848). Diese Lücke wurde nun geschlossen.

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Änderungen für landwirtschaftliche Betriebe in Bayern

  • Bei der Einfuhr von konventionellem Wirtschaftsdünger entfällt die Begrenzung von maximal 40 kg N/ha u. Jahr (bitte beachten Sie: es können maximal 170 kg N/ha u. Jahr eingesetzt werden)
  • Für nicht-ökologische Wild-Gehölze und Zierpflanzen ist eine Ausnahmengenehmigung erforderlich, diese kann über www.organicXseeds.de beantragt werden
  • Tierhaltung
    • Bei der Berechnung der Stallfläche ist keine Anerkennung von Teilen des Futtertisches mehr möglich - bitte prüfen Sie Ihre Stallplatzberechnung um eine Überbelegung zu vermeiden
    • Haltung von Deckbullen: die benötigte Mindeststallfläche beträgt 10 m²/Tier und die Mindestauslauffläche beträgt 30 m²/Tier
    • Für die Haltung von nicht-ökologischen Pensionstieren auf ökologischen Flächen gilt: es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Tiere im Ursprungsbetrieb umweltverträglich aufgezogen wurden (Programme: KULAP, VNP, Öko-Regelungen 4, 5 und 7)

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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