BVK Leitlinien für die Umsetzung der Anforderungen des Weidepapiers
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| Einige Bundesländer dulden auf Basis der Notfallzulassung des BVL den Einsatz von Pireto Verde zur Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade (Scaphideus titanus) in Weinreben in ökologischen Betrieben im Zeitraum vom 02. Mai 2025 bis 30. August 2025 als Einzelfallentscheidung.
Bislang haben uns die Behörden aus Baden-Württemberg über deren Duldung der Maßnahme informiert.
Bitte erfragen Sie genaue Informationen bei ÖkoP.
| Einige Bundesländer dulden auf Basis der Notfallzulassung des BVL den Einsatz von Novodor FC zur Bekämpfung von Kartoffelkäfern im ökologischen Kartoffelanbau im Zeitraum vom 30. April 2025 bis 27. August 2025 als Einzelfallentscheidung.
Bislang haben uns die Behörden aus Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein über deren Duldung der Maßnahme informiert.
Beabsichtigen Sie Novodor FC einzusetzen, sind Sie verpflichtet, den Einsatz des Pflanzenschutzmittels, den Flächenumfang sowie die Aufwandmengen zu dokumentieren und Ihrer Kontrollstelle zu melden.
Bitte erfragen Sie genaue Informationen bei ÖkoP.
die zuständigen Behörden der folgende Bundesländer haben mitgeteilt, dass der Einsatz für das Pflanzenschutzmittel Quassiaextrakt MD im ökologischen Anbau im Zeitraum vom 7. April 2025 bis 4. August 2025 zur Regulierung der Sägewespen im Obstanbau und je nach Bundesland auch der Hopfenblattlaus im Hopfen geduldet wird.
Bitte teilen Sie der Kontrollstelle die Anwendung dieser Maßnahmen vor Ausbringung unter Angabe folgender Informationen mit: Kultur, Menge/ha; Fläche in ha. Dokumentieren Sie diese Daten zuzätzlich in Ihren Unterlagen. Diese Dokumentation sollte zur Jahreskontrole vorgelegt werden.
Seit 18. März 2025 darf entalkoholisierter Bio-Wein wieder hergestellt und als Bio ausgelobt
werden. Das Vakuumdestillationsverfahren wurde in die Bio-Verordnung 2018/848 aufgenommen
Zum Hintergrund:
Seit dem 1. Januar 2024 durfte entalkoholisierter Wein nicht mehr ökologisch hergestellt, abgefüllt
und in Verkehr gebracht werden. Eine Änderung im EU-Recht hat dazu geführt, dass alkoholfreier
Wein dem Weinrecht unterliegt. Die im Weinrecht aufgeführten Entalkoholisierungsverfahren waren
nicht in den Produktionsvorschriften für Wein gemäß Bio-Verordnung aufgeführt (Anhang II Teil VI
der Verordnung (EU) 2018/848). Diese Lücke wurde nun geschlossen.