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Bayern: Kälberhaltung in Einzelboxen nur noch in der ersten Lebenswoche möglich

Die zuständige Stelle in Bayern, LfL, hat nach Ihrer Ankündigung im August 2025 nun mitgeteilt, dass ab sofort allein der Sicht- und Sozialkontakt bei der Kälberhaltung nicht mehr als ausreichend angesehen wird. In der EU-VO 2018/848 Anhang II Teil 2  ist die Gruppenhaltung für Kälber ab der 2. Lebenswoche vorgeschrieben. Das wird zukünftig auch in Bayern konsequent eingefordert.

Daher müssen wir die Haltung der Kälber bei unseren Kontrollen prüfen und bei nicht gewährter Gruppenhaltung nun einen Verstoß aufnehmen.

Bitte beachten Sie dazu auch unsere Informationssammlung.

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Notfallzulassung : Novodor FC (Kartoffeln)

Die zuständigen Behörden in:

  • Bayern
  • Niedersachsen
  • Sachsen

haben mitgeteilt, dass der Einsatz für das Pflanzenschutzmittel Novodor FC im ökologischen Anbau im Zeitraum vom 27. April 2026 bis 24. August 2026 zur Regulierung von Kartoffelkäfern im Kartoffelanbau unter der Voraussetzung geduldet wird, dass der Einsatz des Mittels in den Betrieben aufgrund der Befallssituation begründet ist. 

Die Duldung erfolgt vorbehaltlich weiterer Regelungen oder anderslautender Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH).

Bitte teilen Sie der Kontrollstelle die Anwendung dieser Maßnahmen vor Ausbringung unter Angabe folgender Informationen mit: Kultur, Menge/ha; Fläche in ha. Dokumentieren Sie diese Daten zusätzlich in Ihren Unterlagen. Diese Dokumentation sollte zur Jahreskontrolle vorgelegt werden.

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Weidepflicht für Bio-Pflanzenfresser

Weidepflicht in 2026

| Die "Übergangsfrist" bis zum Jahr 2028 (gemäß BVK-Leitlinien für die Umsetzung der Anforderungen des Weidepapiers, Stand 04.11.2025) entspricht einer Duldung von nicht vollständigem Weidegang aller Raufutterfressergruppen eines Betriebs, wenn noch große und länger dauernde betriebliche Änderungen zwingend nötig sind, z.B. Einsaat von Ackerflächen oder der Um-/Neubau von Stallgebäuden. Wenn nur kleinere Baumaßnahmen erforderlich oder Alternativen/Übergangslösungen möglich sind, um allen Tiergruppen Weidegang zu ermöglichen, müssen diese bereits für das Jahr 2026 ergriffen werden, um behördliche Sanktionen zu vermeiden. D.h. im Wiederholungsfalle ist ggf. der Bezug von Fördermitteln für den ökologischen Landbau gefährdet.

Hintergrund: Das EU-Pilotverfahren gegen Deutschland wegen der Umsetzung der EU-Ökoverordnung (u. a. wegen Ausnahmen von der Weideverpflichtung) wurde im November 2024 abgeschlossen. Deutschland hat zur Vermeidung eines länger dauernden Verfahrens die Position der EU-Kommission akzeptiert, wonach für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau eine generelle Weideverpflichtung besteht. Die EU-Kommission forderte von Deutschland einen Nachweis für ein abgestimmtes Vorgehen der Länder. Deshalb wurde im Rahmen der LÖK ein bundesweit gültiges sogenanntes „Weidepapier“ erstellt, in dem im Wesentlichen die Verpflichtung zum Weidezugang für Pflanzenfresser im ökologischen Landbau zusammengefasst ist.

Strukturelle Gründe, wie weite Entfernungen potentieller Weideflächen oder großzügige Laufhöfe können jetzt nicht mehr als Alternativen zur Weidehaltung akzeptiert werden.

Das Ziel ist es, Pflanzenfressern in der Vegetationszeit ein Maximum an Weide zu gewähren. Stehen aktuell noch noch nicht für alle Pflanzenfresser Weideflächen zur Verfügung, sollten jetzt alle Anstrengungen unternommen werden, z.B. auch durch Umwandlung von Ackerflächen, durch Pacht von Weiden oder auch durch Kooperationen mit anderen Betrieben. 

Hier geht's zum Weidepapier der LÖK

Hier geht's zu den BVK Leitlinien für die Umsetzung des Weidepapiers

Hier geht's zu den 'Häufig gestellten Fragen (FAQ)' zum Weidepapier

FAQ zum Weidepapier in Rheinland-Pfalz

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Notfallzulassung : Quassiaextrakt MD (Kern- und Steinobst, Hopfen)

Die zuständigen Behörden der folgenden Bundesländer haben mitgeteilt, dass der Einsatz für das Pflanzenschutzmittel Quassiaextrakt MD im ökologischen Anbau im Zeitraum vom 16. März 2026 bis 13. Juli 2026 zur Regulierung der Sägewespen im Obstanbau und je nach Bundesland auch der Hopfenblattlaus im Hopfen geduldet wird. Voraussetzung für den Einsatz von Quassia gegen die Sägewespe ist u.a. ein Warndienstaufruf oder das Erreichen von Schwellenwerten.

  • Baden-Württemberg (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
  • Hessen (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
  • Rheinland-Pfalz (keine Kulturen genannt)
  • Mecklenburg - Vorpommern (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
  • Niedersachsen (Kernobst, Steinobst, Hopfen)
  • Sachsen (Kernobst, Steinobst, Hopfen) 

Bitte teilen Sie der Kontrollstelle die Anwendung dieser Maßnahmen vor Ausbringung unter Angabe folgender Informationen mit: Kultur, Menge/ha; Fläche in ha. Dokumentieren Sie diese Daten zusätzlich in Ihren Unterlagen. Diese Dokumentation sollte zur Jahreskontrolle vorgelegt werden.

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Änderung im Verfahren zur Festlegung langsam wachsender Geflügelrassen

Neue Listen treten am 15.07.27 in Kraft

|Die Länderarbeitsgemeinschaft LÖK hat am 15.07.2025 ein Vorgehen zur Festlegung von langsam wachsenden Geflügelrassen beschlossen:
Als langsam wachsende Rassen und Linien für Hühner, Truthennen und Truthähne gemäß Anhang II Teil II Nr. 1.9.4.1 der Verordnung (EU) 2018/848 gelten die in den „Listen der langsam wachsenden Rassen und Linien“ der LÖK aufgeführten Rassen und Linien. Diese Listen werden zukünftig jährlich zum 30. Juni durch eine LÖK-Arbeitsgruppe im Hinblick auf die züchterischen Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme je Tier, evaluiert und bei Bedarf aktualisiert. Die Listen sowie deren Änderungen treten zwei Jahre nach Beschlussfassung, hier: 15.07.2027, in Kraft.
Bis dahin bleibt das etablierte Verfahren zur Festlegung langsam wachsender Geflügelrassen für Truthennen und -hähne bzw. Hühner bestehen.

5.4 Dokumente zum Thema Geflügelhaltung

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