Ab 2025 gelten geänderte Voraussetzungen für Biobetriebe bezüglich Pensionspferdehaltung
Die bisherigen Anforderungen zur Beweidung von Öko-Flächen mit nichtökologischen Tieren laufen Ende 2024 aus und werden durch geänderte Vorgaben ersetzt.
Die bisherige Regelung stützt sich auf das das einzige lebenslange Identifizierungsdokuments gemäß Verordnung (EU) 2021/963 (= „Equiden-Pass“) für das jeweilige Tier. Darin muss für das Pensionspferde vermerkt sein „nicht zur Schlachtung bestimmt“, damit es im Öko-Unternehmen gehalten werden kann und Öko-Weiden nutzen darf.
Mit der Novellierung des EU-Rechts durch die Verordnung (EU) 2021/963 gelten Equiden generell als Schlachttiere. Ein Ausschluss der Schlachtnutzung ergibt sich nun nur noch bei Indikation eines Medikamentes, welches nur bei Pferden angewendet werden darf, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind und aufgrund dessen das Pferd von der Schlachtung mittels Eintragung im Equidenpass ausgeschlossen wird. Nach Ermessen des Besitzers kann diese Eintragung nicht mehr vorgenommen werden. Die Novellierung stellt für die Kunden der Pferdepensionsgeber im Öko-Landbau ein enormes Hindernis dar.
Somit musste eine Anpassung der sächsischen „Weideregelung“ vorgenommen werden. Weitere Details finden Sie unter den folgenden Links.
Die neuen Regelungen werden im Rahmen der Kontrollen geprüft.
| Großbritannien: Gem. einer Information der britischen Regierungsbehörde wird es die Kontrollbescheinigung für den Export in das Vereinigte Königreich erst ab 1. Februar 2027 geben (aktualisiert 24.9.24). Die Bio-Produkte müssen in der EU erzeugt oder verarbeitet werden.
USA: Ab 19. März 2024 müssen alle Bio-Importe in die USA von einem elektronischen Importzertifkat begleitet werden, das über die neue Datenplattform GLOBAL INTEGRITY erstellt wird.
Südkorea: Für Exporte werden elektronische Export-Zertifikate (über die Datenplattform NAQS Organic Import System) benötigt. Ab dem 1. April 2024 wird sich die Import-Zertifkatsnummer ändern. Sie integriert dann die TRACES-Zertifikatsnummer.
| Die neue Bio-Außer-Haus-Verpflegungs-Verordnung (Bio-AHVV) ist Anfang Oktober 2023 in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Kontrolle und Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in der Außer-Haus-Verpflegung und der Gastronomie neu. Sie soll den eingesetzten Bio-Anteil besser und leichter erkennbar machen und die Bio-Kontrolle vereinfachen.
Mit der neuen Bio-AHV-Verordnung wurden neue Bio-Kennzeichen zur Auslobung der jeweiligen Bioanteile (Gold, Silber, Bronze) geschaffen. Somit können alle, die Bio-Lebensmittel in Mahlzeiten außer Haus einsetzen, und sich kontrollieren lassen, mit der neuen Kennzeichnung werben. Dieses gilt für Restaurants, Kantinen, Krankenhäuser, Mensen und Schulen genauso wie für Catering-Unternehmen oder Imbiss-Buden.
Wenn sich Küchen dafür entscheiden, ausgewählte Lebensmittel in Bioqualität einzusetzen, muss dies konsequent für den ganzen Speiseplan umgesetzt werden. In der Zutatenliste muss angegeben werden, was in Bio-Qualität eingesetzt wird. Für die Praxis bedeutet dies eine Vereinfachung beim Einkauf, der Lagerhaltung und der Kontrolle.
Die Bio-AHVV ermöglicht es auch, sich nur für eine bestimmte Veranstaltung, z.B. Festivals, Weihnachtsmärkte, Messen etc., zertifizieren zu lassen.
Zusätzlich überdachter Außenbereich (ZüA), erforderliche Sitzstangen/erhöhte Ebenen bei Mastgeflügel und Trennwände
| Für Gefügelställe, die vor dem 1. Januar 2022 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden, und bei denen ein erheblicher Umbau von Tierhaltungseinrichtungen oder ein Austausch der Ausstattung erforderlich ist, gelten folgende Übergangsfristen:
Geflügelställe mit Wintergärten: Die nutzbare Fläche in Kaltscharrräumen darf ab dem 1. Januar 2025 zur Berechnung der Mindeststallfläche nur noch herangezogen werden, wenn dieser zusätzlich überdachte Außenbereich (ZüA) so isoliert ist, dass dort kein Außenklima herrscht, und folgende Bedingungen erfüllt sind:
rund um die Uhr zugänglich,
durch Isolierung und Belüftung eine Luftqualität sichergestellt ist, die das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet,
Ein- und Ausflugklappen vom Innenbereich zum ZüA (mind. 2 m je 100 m² der Mindeststallfläche),
Ein- und Ausflugklappen zum Freigelände (mind. 4 m je 100 m² der Mindeststallfläche).
Gesamtlänge der Ein- und Ausflugklappen: Die Klappenlänge zwischen Innenbereich und Außenklimabereich muss zusammengerechnet mind. 2 m je 100 m² der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen. Diese Anforderung muss spätestens bis zum 1. Januar 2025 erfüllt sein.
Sitzgelegenheiten für Mastgeflügel: Geflügelställe müssen spätestens bis zum 1. Januar 2025 mit Sitzstangen und/oder erhöhten Sitzebenen ausgestattet sein. Diese Sitzgelegenheiten müssen den Tieren ab einem jungen Lebensalter und in einem Anteil zur Verfügung gestellt werden, welche Größe und Gruppe der Tiere entspricht.
Trennwände: Bei Mastgeflügelställen (außer bei Masthähnchen) z.B. Puten, müssen einzelne Stallabteile durch feste Trennwände abgetrennt sein. Durch diese festen Trennwände muss für jedes Stallabteil des Geflügelstalls spätestens bis zum 1. Januar 2025 eine vollständige räumliche Trennung vom Boden bis zur Decke gegeben sein.
Volieren: Legehennen- oder Junghennenställe, die mit mehr als 2 erhöhten Ebenen ausgestattet sind, müssen spätestens zum 1. Januar 2030 auf 2 erhöhte Ebenen reduziert werden und müssen mit einem effizienten System zur Entmistung ausgestattet sein.
Freigelände: Geflügelställe, bei denen das Freigelände einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe des Geflügelstalls überschreitet, und bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Einrichtungen oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, um die max. Auslaufdistanz von 150 m zu gewährleisten, müssen diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2030 einhalten.
Junghennen: Betrieben, bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Geflügelställe oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, um die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen für Junghennen und Bruderhähne einzuhalten, wird dafür eine Frist bis zum 1. Januar 2030 eingeräumt.
| Die jahrelange Diskussion zu Biosalz wurde durch die Ablehnung im EU-Parlament am 11.07.23 beendet.
Da Salz jedoch im Geltungsbereich der EU-Bio-VO bleibt, kann Bio-Salz im Sinne der allgemeinen Produktionsvorschriften der EU-Öko-Verordnung produziert und zertifiziert werden. (Nonpaper der Kommission: keine Sprengung, keine künstl. Sole etc.)
Nationale Standards europäischer Länder wie z.B. Frankreich, Griechenland oder Spanien gelten weiterhin zusätzlich.